Als Beispiel für eine solche vom allgemeinen Verwaltungsrechtspflegegesetz abweichende spezialgesetzliche Regelung gelten die erwähnten steuerrechtlichen Bestimmungen zur Revision (Markus Müller, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 56 VRPG). Entgegen der vom Rekurrenten in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 geäusserten Meinung ist die Wiederaufnahme gemäss Art. 56 VRPG hier somit nicht relevant.