Hingegen ist in Art. 56 VRPG die Möglichkeit verankert, rechtskräftige Verfügungen mittels Wiederaufnahme abzuändern (der im VRPG verwendete Begriff "Wiederaufnahme" entspricht der "Wiedererwägung", vgl. Markus Müller in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 2 zu Art. 56 VRPG). Art. 56 Abs. 2 VRPG hält jedoch fest, dass andere gesetzliche Regelungen der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Änderung der Verfügung vorbehalten bleiben. Als Beispiel für eine solche vom allgemeinen Verwaltungsrechtspflegegesetz abweichende spezialgesetzliche Regelung gelten die erwähnten steuerrechtlichen Bestimmungen zur Revision (Markus Müller, a.a.