3.1 Die anwendbaren Steuergesetze sehen für die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide zu Gunsten der steuerpflichtigen Person das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision vor (Art. 202 ff. StG; Art. 147 ff DBG; vgl. Art. 51 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14]). Die "Wiedererwägung" oder andere vergleichbare Instrumente sind in den Steuergesetzen nicht erwähnt. Hingegen ist in Art.