3. Der Rekurrent hat seine Eingabe vom 31. Oktober 2022 als "Gesuch um Wiedererwägung und Einsprache" bezeichnet. Die Steuerverwaltung stellt sich in ihrer Verfügung vom 5. April 2023 und der Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 auf den Standpunkt, dass das Steuerverfahrensrecht im Gegensatz zum allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht das Instrument der Wiedererwägung nicht kenne.