Ist die Steuerverwaltung hingegen zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch eingetreten, sind ihr die Akten zur Durchführung des materiellen Wiedererwägungs- bzw. Revisionsverfahrens zurückzusenden. Auf das Rechtsbegehren des Rekurrenten, das Wiedererwägungsgesuch und die Einsprache seien gutzuheissen, kann daher nicht eingetreten werden, da die Steuerrekurskommission vorliegend hinsichtlich Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch sowie Einsprache wie soeben dargelegt keine materielle Beurteilung vornehmen kann.