-5- die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch eingetreten ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Ist die Steuerverwaltung hingegen zu Unrecht nicht auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch eingetreten, sind ihr die Akten zur Durchführung des materiellen Wiedererwägungs- bzw. Revisionsverfahrens zurückzusenden.