Betreffend die vom Rekurrenten im Rahmen einer "Einsprache" zusätzlich beantragte Berücksichtigung von Verzugszinsen und eines Steuerausstands vertritt die Steuerverwaltung die Auffassung, dass es sich auch bei diesem Punkt um ein Revisionsgesuch handle, auf das nicht eingetreten werden könne. Folgerichtig hat die Steuerverwaltung nur informell und ohne Rechtswirkung überprüft, ob das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch materiell gerechtfertigt wäre. Im vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist demnach nur zu beurteilen, ob