2. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Steuerverwaltung aus formellen Gründen nicht auf das Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch des Rekurrenten vom 31. Oktober 2022 eingetreten. Soweit es sich bei dieser Eingabe um ein Gesuch um Wiedererwägung handle, erachtet die Steuerverwaltung dieses Rechtsmittel als unzulässig. Wäre das Schreiben hingegen als Revisionsgesuch zu qualifizieren, wäre die Steuerverwaltung ihrer Auffassung nach zu dessen Beurteilung nicht zuständig. Betreffend