Damit sind die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs erfüllt. Da der Rekurrent im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist, gilt er zudem als beschwert und ist zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb grundsätzlich einzutreten (siehe jedoch E. 2 hiernach).