DBG, sogenannter "Sprungrekurs"). Dieses Vorgehen ist auch bei einer Verfügung betreffend ein Revisionsgesuch zulässig (Art. 204 Abs. 4 StG; Art. 149 Abs. 4 DBG). Der Rekurrent hat explizit eine Beurteilung durch die Steuerrekurskommission beantragt und die angefochtene Verfügung ist ausführlich begründet. Weiter hat sich auch die Steuerverwaltung im vorliegenden Verfahren nicht gegen die direkte Beurteilung der Sache durch die Steuerrekurskommission ausgesprochen und damit sinngemäss erklärt, dass sie auf die Durchführung eines Einspracheverfahrens verzichte. Damit sind die Voraussetzungen für einen Sprungrekurs erfüllt.