1.1 Vorliegend ficht der Rekurrent freilich keinen Einspracheentscheid, sondern die Verfügung (Nichteintretensentscheid) vom 5. April 2023 an. Deren Rechtsmittelbelehrung nennt denn auch zutreffend die Einsprache an die Steuerverwaltung als ordentliches Rechtsmittel (pag. 519). Im ordentlichen Veranlagungsverfahren besteht die Möglichkeit, eine Einsprache gegen eine Veranlagungsverfügung mit Zustimmung der steuerpflichtigen Person direkt als Rekurs an die Steuerrekurskommission weiterzuleiten, sofern die Veranlagungsverfügung einlässlich begründet worden ist (Art. 192 Abs. 3 StG; Art. 132 Abs. 2 DBG, sogenannter "Sprungrekurs").