In Bezug auf die vom Rekurrenten erhobene Einsprache führt die Steuerverwaltung aus, dass die Steuerfaktoren bereits zuvor rechtskräftig festgelegt gewesen seien, weshalb sie auch auf dieses Begehren nicht habe eintreten können. Schliesslich erklärt die Steuerverwaltung, dass die dem Rekurrenten auferlegte Gebühr für die Behandlung des Revisionsgesuchs mit den rechtlichen Bestimmungen in Einklang stehe. F. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 12. Juni 2023 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen und seine Standpunkte bestätigt. G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.