E. Die Steuerverwaltung hat sich am 22. Mai 2023 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie vertritt die Auffassung, dass das Steuerverfahrensrecht das Instrument der Wiedererwägung nicht kenne. Daher seien die Bestimmungen über die Revision massgebend. Aus denen ergebe sich, dass die Steuerverwaltung nicht zur Behandlung des Gesuchs zuständig sei. In Bezug auf die vom Rekurrenten erhobene Einsprache führt die Steuerverwaltung aus, dass die Steuerfaktoren bereits zuvor rechtskräftig festgelegt gewesen seien, weshalb sie auch auf dieses Begehren nicht habe eintreten können.