Auch in Bezug auf die beantragte nachträgliche Berücksichtigung von Verzugszinsen und eines Steuerausstands bei der Veranlagung 2016 geht die Steuerverwaltung von einem Revisionsgesuch und nicht (wie der Rekurrent) von einer Einsprache aus. Weil der Rekurrent die entsprechenden Abzüge ohne weiteres im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, falle auch in diesem Punkt eine Revision ausser Betracht.