523-519) trat die Steuerverwaltung schliesslich nicht auf das Gesuch des Rekurrenten vom 31. Oktober 2022 ein und begründete dies damit, dass sie zur Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht zuständig sei. Ergänzend führte sie aus, dass das Revisionsgesuch abgewiesen werden müsste, falls die Steuerverwaltung entgegen ihrer Auffassung doch zuständig wäre. Auch in Bezug auf die beantragte nachträgliche Berücksichtigung von Verzugszinsen und eines Steuerausstands bei der Veranlagung 2016 geht die Steuerverwaltung von einem Revisionsgesuch und nicht (wie der Rekurrent) von einer Einsprache aus.