Daraufhin teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten am 17. März 2023 mit, dass ihrer Auffassung nach keine Möglichkeit bestehe, auf die Veranlagung 2016 zurückzukommen (pag. 515). Der Rekurrent antwortete mit Schreiben vom 20. März 2023 (pag. 518), dass er eine anfechtbare Verfügung über das Wiedererwägungsbzw. Revisionsgesuch 2016 erwarte. Zugleich wies er darauf hin, dass seine Eingabe zusätzlich auch eine Einsprache enthalten habe. Mit Verfügung vom 5. April 2023 (pag. 523-519) trat die Steuerverwaltung schliesslich nicht auf das Gesuch des Rekurrenten vom 31. Oktober 2022 ein und begründete dies damit, dass sie zur Beurteilung des Revisionsgesuchs nicht zuständig sei.