C. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Geschäftsbereich Recht und Koordination (fortan: Steuerverwaltung), erachtete sich als unzuständig zur Behandlung des von ihr als Revisionsgesuch entgegengenommenen Schreibens des Rekurrenten vom 31. Oktober 2022 und leitete dieses am 21. November 2022 an das Bundesgericht weiter (pag. 512), das die Veranlagung 2016 letztinstanzlich beurteilt hatte. Das Bundesgericht sandte die Eingabe am Folgetag an die Steuerverwaltung zurück. Im Begleitschreiben (pag. 513) führte der zuständige Präsidialgerichtsschreiber aus, dass sich das Bundesgericht als unzuständig erachte.