Mit dem zweiten Rechtsbegehren, das gemäss Rekurrent als Einsprache zu behandeln sei, beantragte dieser die Berücksichtigung von Verzugszinsen und eines Steuerausstands bei der Veranlagung 2016. Nach Auffassung des Rekurrenten sind die in den Entscheidrechnungen vom 6. Oktober 2022 aufgeführten Verzugszinsen und der Steuerausstand, welche beide das Steuerjahr 2016 betreffen, bei der Veranlagung 2016 zu berücksichtigen.