-2- gemäss seiner damaligen Selbstdeklaration zu veranlagen. Zur Begründung brachte der Rekurrent vor, dass er mit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 einen Gewinn erzielt habe. Daraus ergebe sich, dass die Steuerverwaltung bei der Veranlagung des Steuerjahrs 2016 zu Unrecht das Bestehen einer gewinnstrebigen selbstständigen Erwerbstätigkeit verneint habe. Mit dem zweiten Rechtsbegehren, das gemäss Rekurrent als Einsprache zu behandeln sei, beantragte dieser die Berücksichtigung von Verzugszinsen und eines Steuerausstands bei der Veranlagung 2016.