B. Der Rekurrent wandte sich mit als "Gesuch um Wiedererwägung und Einsprache" bezeichnetem Schreiben vom 31. Oktober 2022 (pag. 509-506) an die Veranlagungsbehörde. Mit dem ersten Rechtsbegehren bezüglich Wiedererwägung beantragte der Rekurrent, die Veranlagungsverfügungen betreffend die kantonalen Steuern sowie die direkte Bundessteuer für die Steuerperioden 1. bis ________ 2016 und ________ bis 31. Dezember 2016 aufzuheben und die Steuern