217-206) soweit hier interessierend abgewiesen. Mit Entscheiden vom 9. Mai 2019 (Periode ________2016: pag. 238-229; Periode ________2016: pag. 288-277) hiess die Steuerrekurskommission die gegen die Einspracheentscheide erhobenen Rechtsmittel teilweise gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen bezüglich selbstständiger Erwerbstätigkeit des Rekurrenten an die Veranlagungsbehörde zurück. Weil der Rekurrent die daraufhin von der Veranlagungsbehörde angeforderten Unterlagen nicht eingereicht hatte, akzeptierte diese den geltend gemachten Verlust aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch im zweiten Rechtsgang nicht (Verfügungen vom 20.5.2020; Periode ________2016: pag.