Dabei rechnete die Veranlagungsbehörde namentlich die vom Rekurrenten deklarierten Verluste aus selbstständiger Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar auf (insgesamt CHF 41'591.--). Sie begründete diese Korrektur damit, dass die berufliche Tätigkeit des Rekurrenten nach jahrelangen Verlusten nicht (mehr) als gewinnstrebig betrachtet werden könne, weshalb die daraus resultierenden Verluste nicht von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden dürften. Die vom Rekurrenten erhobenen Einsprachen wurden mit Einspracheentscheiden vom 9. Oktober 2018 (Periode ________2016: pag. 113-101; Periode ________2016: pag. 217-206) soweit hier interessierend abgewiesen.