BSG 168.811]) festgelegt. Weil der Rekurrent vorliegend nur zu 7 % obsiegt, wird auf das Einholen einer Kostennote verzichtet und die Parteikostenentschädigung auf eine Pauschale von CHF 500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfälliger Auslagen) bestimmt. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Grundstückgewinnsteuer 2021 wird teilweise gutgeheissen. Der Betrag der vom Erlös abziehbaren wertvermehrenden Aufwendungen wird auf CHF 1'892'507.-- festgesetzt. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgesandt.