8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Aus den vom Rekurrenten beantragten wertvermehrenden Aufwendungen von CHF 2'944'634.-- und der beantragten Besitzesdauer von 25 Jahren hätte ein steuerbarer Grundstückgewinn von CHF 1'225'000.-- resultiert. Dieser Betrag liegt um CHF 1'089'100.-- unter dem Wert gemäss angefochtenem Einspracheentscheid (CHF 2'314'100.--).