7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Besitzesdauer von 18 Jahren zu bestätigen ist. Weiter kann der Rekurrent keine wertvermehrenden Aufwendungen geltend machen, die er vor der zivilrechtlichen Handänderung (23.10.2003) getätigt hat. Für die Jahre 2004 bis 2019 betragen die anrechenbaren wertvermehrenden Aufwendungen insgesamt CHF 1'892'507.-- und liegen damit um CHF 113'720.-- - 13 - über dem Abzug gemäss Einspracheentscheid (CHF 1'778'787.--). Im Ergebnis ist der Rekurs teilweise gutzuheissen.