Führt eine Sanierung oder der Ersatz einer bestehenden Anlage zu einer qualitativen Verbesserung bzw. weist eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil auf, so sind die Anteile zu schätzen (VGE 100 2020 43/44 vom 15.8.2022, E. 2.2, mit Hinweisen). Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gesamtbetrag, der von der M.________ AG für die Sanierung der Fassade im gesamten Zeitraum ausgestellten Rechnungen auf CHF 86'313.-- beläuft (wovon CHF 81'000.-- auf von der Steuerverwaltung vollumfänglich akzeptierte Akontozahlungen vor 2015 entfallen).