Mit Blick auf das in E. 6.2 hiervor erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2022 ist somit ohne weiteres von teilweise werterhaltendem Charakter der entsprechenden Arbeiten auszugehen. Führt eine Sanierung oder der Ersatz einer bestehenden Anlage zu einer qualitativen Verbesserung bzw. weist eine Aufwendung sowohl einen werterhaltenden als auch einen wertvermehrenden Anteil auf, so sind die Anteile zu schätzen (VGE 100 2020 43/44 vom 15.8.2022, E. 2.2, mit Hinweisen).