- 12 - 6.4.1 Aus den eingereichten Detailrechnungen (Rekursbeilagen 86-90) und den Ausführungen der Vertreter (Stellungnahme vom 24.7.2023, N. 28), ergibt sich, dass die vorbestehende Fassade und der vorbestehende Dachaufbau ersetzt worden sind. Mit Blick auf das in E. 6.2 hiervor erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. August 2022 ist somit ohne weiteres von teilweise werterhaltendem Charakter der entsprechenden Arbeiten auszugehen.