6.2.2 und Stellungnahme vom 24.7.2023, N. 32]). Die Steuerverwaltung begründet diesen Antrag zugunsten des Rekurrenten damit, dass sie den Grossteil der Aufwendungen vor 2015 als wertvermehrend qualifiziere, weil aufgrund der damals herrschenden Praxis wohl keine Abzüge für Liegenschaftsunterhalt gewährt worden wären (Vernehmlassung vom 27.6.2023, Ziff. 6.2.2). Rechnungen im Umfang von CHF 16'349.--, die tatsächlich bereits als Liegenschaftsunterhaltskosten bei der Einkommenssteuerveranlagung berücksichtigt worden sind, hat die Steuerverwaltung in Abzug gebracht (Vernehmlassung vom 27.6.2023, Ziff.