Vielmehr sei für jeden vorbestehenden Gebäudeteil aufgrund einer objektiv-technischen und funktionalen Betrachtungsweise eine Ausscheidung in werterhaltende und wertvermehrende Investitionen vorzunehmen (E. 4.2.1, S. 23). Das Bundesgericht hat mit Leitentscheid BGE 149 II 27 (BGer 9C_677/2021 vom 23.2.2023) diese Praxisänderung in einem den Kanton Freiburg betreffenden Fall bestätigt und das Konzept des "wirtschaftlichen Neubaus" als mit Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) unvereinbar bezeichnet (E. 4.5).