- 11 - auszugehen ist (E. 2.4). Konkret hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass auch bei einer neu erstellten Wohnung im Dachgeschoss die dadurch notwendig gewordenen Arbeiten an Dach, Zugangstreppe und Unterlagsboden nicht vollumfänglich als wertvermehrende Anlagekosten qualifiziert werden dürften. Vielmehr sei für jeden vorbestehenden Gebäudeteil aufgrund einer objektiv-technischen und funktionalen Betrachtungsweise eine Ausscheidung in werterhaltende und wertvermehrende Investitionen vorzunehmen (E. 4.2.1, S. 23).