(RKE 100 2013 589 vom 15.12.2015, RKE 100 2014 183 vom 12.11.2015, RKE 100 15 18 vom 15.3.2016, alle nicht publiziert). Im bereits zitierten Entscheid 100 2020 43/44 vom 15. August 2022 hat das Verwaltungsgericht sodann klargestellt, dass nur ganz ausnahmsweise, sprich bei "eindeutigen Fällen einer eigentlichen Neuerstellung mit merklich erhöhtem Nutzungswert", von einem wirtschaftlichen Neubau