Dementsprechend hat die Steuerverwaltung per 1. Januar 2015 ihre diesbezügliche Praxis geändert. Seither wird nicht mehr untersucht, ob ein wirtschaftlicher Neubau vorliegt. Vielmehr wird auch bei umfassenden Sanierungen in jedem Fall geprüft, ob und in welchem Umfang die ausgeführten Arbeiten dem Erhalt des bestehenden Gebäudes dienen. Soweit die Einkommenssteuer betroffen ist, obliegt der Nachweis der entsprechenden Kosten der steuerpflichtigen Person (TaxInfo: Ersatz von Gebäudeteilen als Unterhalt, abrufbar unter: , Rubriken "Themen / Einkommens- und Vermögenssteuern / Artikel 36 StG", Fassung vom 27.3.2015. [abgerufen am 23.8.2024]).