6.2 Diese Praxis führte in bestimmten Konstellationen zu Abgrenzungsproblemen und teilweise unbefriedigenden Resultaten. Wenig nachvollziehbar war insbesondere, dass auch Auslagen für Arbeiten, die objektiv-technisch der Instandstellung vorhandener Bausubstanz dienten, bei der Einkommenssteuerveranlagung nicht als Liegenschaftsunterhalt abgezogen werden konnten, sobald die Bauarbeiten in ihrer Gesamtheit als Totalsanierung bzw. als wirtschaftlicher Neubau qualifiziert wurden. Das Gleiche galt für Energiesparmassnahmen. Dementsprechend hat die Steuerverwaltung per 1. Januar 2015 ihre diesbezügliche Praxis geändert.