In solchen Fällen hat die frühere Rechtspraxis sämtliche Investitionen als (bei der Einkommenssteuer) nicht abziehbare Herstellungskosten betrachtet (vgl. BGer 2C_558/2016 vom 24.10.2017, E. 2.4.1; VGE 100 2020 43/44 vom 15.8.2022, E. 2.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Indizien für einen wirtschaftlichen Neubau lagen vor, wenn das Investitionsvolumen die Anschaffungskosten überstieg, wenn die Gebäudehülle ersetzt wurde, wenn eine Aushöhlung des Gebäudes mit Neugestaltung der Raumeinteilung vorgenommen wurde sowie wenn eine Nutzungsänderung oder eine Totalsanierung vorlag (VGE 100 2020 43/44 vom 15.8.2022, E. 2.4).