6.1 Unter einem wirtschaftlichen Neubau versteht man eine Sanierung, die aufgrund ihres Umfangs und ihrer Intensität wirtschaftlich einem Neubau gleichkommt. In solchen Fällen hat die frühere Rechtspraxis sämtliche Investitionen als (bei der Einkommenssteuer) nicht abziehbare Herstellungskosten betrachtet (vgl. BGer 2C_558/2016 vom 24.10.2017, E. 2.4.1; VGE 100 2020 43/44 vom 15.8.2022, E. 2.3, mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).