Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der sachkundig beratene Rekurrent (vgl. Rekursschrift vom 14.4.2023, N. 13) sich bewusst gewesen ist, dass die vor dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb getätigten Investitionen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden könnten. In Bezug auf die Aufwendungen in den Jahren 1994 bis 2003 ist der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung daher zu bestätigen.