Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Vorhersehbarkeit der Besteuerung dürfen werterhaltende (bei der Einkommenssteuerveranlagung) und wertvermehrende (bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung) Aufwendungen nur von dem zum entsprechenden Zeitpunkt sachenrechtlichen Eigentümer in Abzug gebracht werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der sachkundig beratene Rekurrent (vgl. Rekursschrift vom 14.4.2023, N. 13) sich bewusst gewesen ist, dass die vor dem zivilrechtlichen Eigentumserwerb getätigten Investitionen steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden könnten.