An dieser Praxis ist festzuhalten. Entgegen den Ausführungen der Vertreter kommt es bei der Grundstückgewinnsteuer nicht in erster Linie auf eine Vertragsauslegung bezüglich des "wahren Willens der Parteien" an, sondern auf die Einträge im Grundbuch. Ausnahmen sind nur bei einer wirtschaftlichen Handänderung gerechtfertigt, die hier nicht vorliegt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und Vorhersehbarkeit der Besteuerung dürfen werterhaltende (bei der Einkommenssteuerveranlagung) und wertvermehrende (bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung) Aufwendungen nur von dem zum entsprechenden Zeitpunkt sachenrechtlichen Eigentümer in Abzug gebracht werden.