5.5 Aufgrund der Darstellung der Vertreter und der eingereichten Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Rekurrent die von ihm geltend gemachten Investitionen finanziert hat und hierfür nicht vom vorherigen Eigentümer entschädigt worden ist. Gleich verhielt es sich auch im zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid aus dem Jahr 1986, was sich aus der Formulierung ergibt, dass die Aufwendungen des Erwerbers durch den beurkundeten Kaufpreis "zumindest steuerlich gesehen" abgegolten worden seien (VGE 17033 vom 3.3.1986, a.a.O., E. 4c am Ende). An dieser Praxis ist festzuhalten.