5.4 Ein naheliegender Grund für eine abweichende Würdigung des Sachverhalts wäre eine veränderte Rechtlage. Das 1986 geltende Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern vom 29. Oktober 1944 (aStG) stimmt jedoch mit den aktuellen Regelungen im Wesentlichen überein. So enthält Art. 81 Abs. 2 aStG die gleichen Bestimmungen zur wirtschaftlichen Handänderung wie Art. 130 Abs. 2 StG. Auch die Umschreibung der anrechenbaren Aufwendungen in Art. 86 Abs. 2 aStG ist mit Art. 142 Abs. 2 StG, soweit hier relevant, identisch. Damit entfällt eine Praxisänderung aufgrund veränderter gesetzlicher Grundlagen.