-9- ben. Wie im vorliegenden Fall ist es mit einer Kombination verschiedener Verträge gelungen, die Handänderung dennoch zu ermöglichen. Im Ergebnis könnten die Parallelen zwischen den beiden Sachverhalten kaum grösser sein. Auch wenn das zitierte verwaltungsgerichtliche Urteil bereits 38 Jahre alt ist, bleibt es für die Steuerrekurskommission bindend, sofern keine überzeugenden Gründe für einen gegenteiligen Entscheid gegeben sind.