5.3 Nach Auffassung der Vertreter ist das zitierte verwaltungsgerichtliche Urteil nicht einschlägig, weil der Rekurrent vom Veräusserer für seine vor der Handänderung getätigten Investitionen nicht entschädigt worden sei. Zudem würden vorliegend aufgrund des Kaufsrechts "nicht Mietereinbauten per se vorliegen" (Rekursschrift vom 14.4.2023, N. 49 f.). Dieser Interpretation kann nicht zugestimmt werden. Zum einen ist der Beschwerdeführer im vom Verwaltungsgericht beurteilten Fall auch nicht vom vorherigen Eigentümer für seine Investitionen entschädigt worden. Zum anderen ist auch in jenem Fall ein Kaufsrecht vereinbart worden.