Daher sei davon auszugehen, dass ihm die steuerrechtlichen Konsequenzen seines Vorgehens bewusst gewesen seien. Dementsprechend habe die Steuerrekurskommission zu Recht festgestellt, dass im grundbuchlich festgehaltenen Kaufpreis die vor dem Eigentumsübergang getätigten Aufwendungen abgegolten worden seien (E. 4c). Im Ergebnis könne von einer fiktiven Grundstückgewinn-Besteuerung nicht die Rede sein (E. 4d).