Bei der Begründung eines limitierten Vorkaufsrechts oder eines Kaufsrechts würden sich die Vertragsparteien auf einen Ausübungspreis einigen, wobei Annahmen betreffend Teuerung oder noch vorzunehmende Unterhalts- bzw. wertvermehrende Arbeiten zu treffen seien. Weiter hätten die Vertragsparteien "durch geschickte Vertragskombination" erreicht, dass der deutsche Staatsangehörige trotz bundesrechtlicher Beschränkungen des Immobilienkaufs durch Ausländer das Grundstück habe "erwerben" und nutzen können. Daher sei davon auszugehen, dass ihm die steuerrechtlichen Konsequenzen seines Vorgehens bewusst gewesen seien.