Das Verwaltungsgericht führte aus, dass es sich bei der zu beurteilenden Konstellation nicht um eine wirtschaftliche Handänderung in Form eines Kettengeschäfts handle, weshalb auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Handänderung abzustellen sei (E. 3b). Sodann gelte als Erlös (d.h. als Erwerbspreis aus Sicht des Käufers) der vereinbarte Kaufpreis. Bei der Begründung eines limitierten Vorkaufsrechts oder eines Kaufsrechts würden sich die Vertragsparteien auf einen Ausübungspreis einigen, wobei Annahmen betreffend Teuerung oder noch vorzunehmende Unterhalts- bzw. wertvermehrende Arbeiten zu treffen seien.