Diesem Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton Bern schlossen mit einem deutschen Staatsangehörigen im Jahr 1972 einen auf zehn Jahre fixierten Mietvertrag ab, wobei der Mietzins auf CHF Null festgesetzt wurde. Zugleich räumten die Eigentümer dem Mieter das Recht ein, die Liegenschaft vor Ablauf des Mietvertrags für CHF 398'000.-- zu erwerben. Im Gegenzug gewährte der Mieter den Eigentümern ein unverzinsliches Darlehen über CHF 198'000.--, das bei Ausübung des Kaufsrechts mit der Kaufpreisforderung verrechnet werden sollte. Im Jahr 1978 erfolgte die zivilrechtliche Handänderung.