Werde dem Rekurrenten der Abzug verweigert, müsse er einen zu hohen, nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechenden, Grundstückgewinn versteuern. Dies sei mit der Ausgestaltung der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer und mit dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar. Aus diesen Gründen sei im Sinn einer Einzelfallbeurteilung ein Abzug der vor der zivilrechtlichen Handänderung getätigten Investitionen gerechtfertigt.