5.1 Die Vertreter weisen darauf hin, dass die vom Rekurrenten in den Jahren 1994 bis 2003 getätigten wertvermehrenden Auslagen steuerrechtlich "ins Leere fallen" würden, wenn sie nicht vom Rekurrenten abgezogen werden könnten, denn der damalige zivilrechtliche Eigentümer habe die Investitionen bei der Grundstückgewinnsteuerveranlagung nicht abziehen können, weil er sie nicht selber finanziert habe. Werde dem Rekurrenten der Abzug verweigert, müsse er einen zu hohen, nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechenden, Grundstückgewinn versteuern.