Weder das bernische Steuergesetz noch das Steuerharmonisierungsgesetz enthalten eine explizite Regelung betreffend den Zeitraum, in dem die Aufwendungen getätigt werden müssen. Dies im Gegensatz bspw. zum Kanton Zürich, wo in § 221 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG-ZH) festgehalten ist, dass nur "die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen" anrechenbar sind. Trotz fehlender gesetzlicher Regelung im Kanton Bern und anderen Kantonen gilt dieser Grundsatz allgemein (Markus Langenegger, a.a.O., N. 7 zu Art. 130 StG; Zweifel/Hunziker/Margraf/Oesterhelt, a.a.O., N. 141 zu § 10; vgl. auch Zehnder/Klöti-Weber in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Aufl.